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Osteopathische Behandlung

Osteopathische Behandlung § 4j BVO NRW/Anlagen 5 und 6 zur BVO NRW

Stand: August 2025

Ist eine osteopathische Behandlung beihilfefähig?

Beihilfefähig sind wissen­schaftlich anerkannte Heil­be­handlungen. Die osteo­pathische Behandlung ist mit Ausnahme der Craniosacralen Osteo­pathie (siehe unten) eine wissen­schaftlich anerkannte Heil­be­handlung und daher beihilfe­fähig.

Wer führt osteopathische Behandlungen durch?

Die osteopathische Behandlung kann von Ärzt*innen, Heil­praktiker*innen oder nicht­ärztlichen Leistungs­erbringer*innen (z. B. Physio­therapeut*innen, Kranken­gymnast*innen) durchgeführt werden.

Voraussetzung der Beihilfefähigkeit

Behandlung durch Ärzt*innen:

Bei einer Behandlung durch Ärzt*innen erfolgt die Be­rechnung der Osteo­pathie nach der Gebühren­ordnung für Ärzte (GOÄ). Da die Osteo­pathie als eigene Abrechnungs­ziffer noch nicht in der GOÄ enthalten ist, wird die Leistung „analog“ abgerechnet. Dies bedeutet, „entsprechend einer vergleichbaren Leistung“, die bereits in der GOÄ enthalten ist.

Die Abrechnung erfolgt mit folgenden GOÄ-Ziffern: 505A bis 526A GOÄ oder 3306A GOÄ.

Behandlung durch nichtärztliche Leistungserbringer*innen:

Eine osteopathische Behandlung, die von nicht­ärztlichen Leistungs­erbringer*innen durchgeführt wird, muss vor Behandlungs­beginn ärztlich verordnet werden.

Die Aufwendungen können nach Nummer 12 des Leistungs­verzeichnisses für ärztlich verordnete Heil­behandlungen – der Manuellen Therapie – (Anlage 5 zur BVO NRW) als beihilfefähig anerkannt werden.

Behandlung durch Heilpraktiker*innen:

Wird die Behandlung durch Heilpraktiker*innen erbracht, wird diese Leistung nach der Gebühren­ordnung für Heil­praktiker (GebüH), Anlage 4 zur BVO NRW, abgerechnet.

Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann ausschließlich nach den im Gebühren­verzeichnis aufgeführten Leistungen nach den Nummern 35.1 bis 35.6 – mit den hierzu benannten Höchst­beträgen und für die jeweils zu behandelnden Körper­regionen – als beihilfe­fähig anerkannt werden.

Umfang der Beihilfefähigkeit

Nach Prüfung der Beihilfe­fähigkeit können die Auf­wendungen zum jeweiligen Bemessungs­satz der beihilfe­berechtigten Person bzw. der berücksichtigungs­fähigen Angehörigen anerkannt werden.

Besonderheit Craniosacrale Osteopathie

Bei der Craniosacralen Osteopathie handelt es sich um eine Behandlungsmethode, die mangels wissenschaftlicher Anerkennung nicht beihilfefähig ist (§ 4j i. V. m. Anlage 6 Abschnitt I zur BVO NRW).

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

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Herausgegeben von:

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