Osteopathische Behandlung
Osteopathische Behandlung § 4j BVO NRW/Anlagen 5 und 6 zur BVO NRW
Stand: August 2025
Ist eine osteopathische Behandlung beihilfefähig?
Beihilfefähig sind wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen. Die osteopathische Behandlung ist mit Ausnahme der Craniosacralen Osteopathie (siehe unten) eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung und daher beihilfefähig.
Wer führt osteopathische Behandlungen durch?
Die osteopathische Behandlung kann von Ärzt*innen, Heilpraktiker*innen oder nichtärztlichen Leistungserbringer*innen (z. B. Physiotherapeut*innen, Krankengymnast*innen) durchgeführt werden.
Voraussetzung der Beihilfefähigkeit
Behandlung durch Ärzt*innen:
Bei einer Behandlung durch Ärzt*innen erfolgt die Berechnung der Osteopathie nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Da die Osteopathie als eigene Abrechnungsziffer noch nicht in der GOÄ enthalten ist, wird die Leistung „analog“ abgerechnet. Dies bedeutet, „entsprechend einer vergleichbaren Leistung“, die bereits in der GOÄ enthalten ist.
Die Abrechnung erfolgt mit folgenden GOÄ-Ziffern: 505A bis 526A GOÄ oder 3306A GOÄ.
Behandlung durch nichtärztliche Leistungserbringer*innen:
Eine osteopathische Behandlung, die von nichtärztlichen Leistungserbringer*innen durchgeführt wird, muss vor Behandlungsbeginn ärztlich verordnet werden.
Die Aufwendungen können nach Nummer 12 des Leistungsverzeichnisses für ärztlich verordnete Heilbehandlungen – der Manuellen Therapie – (Anlage 5 zur BVO NRW) als beihilfefähig anerkannt werden.
Behandlung durch Heilpraktiker*innen:
Wird die Behandlung durch Heilpraktiker*innen erbracht, wird diese Leistung nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH), Anlage 4 zur BVO NRW, abgerechnet.
Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann ausschließlich nach den im Gebührenverzeichnis aufgeführten Leistungen nach den Nummern 35.1 bis 35.6 – mit den hierzu benannten Höchstbeträgen und für die jeweils zu behandelnden Körperregionen – als beihilfefähig anerkannt werden.
Umfang der Beihilfefähigkeit
Nach Prüfung der Beihilfefähigkeit können die Aufwendungen zum jeweiligen Bemessungssatz der beihilfeberechtigten Person bzw. der berücksichtigungsfähigen Angehörigen anerkannt werden.
Besonderheit Craniosacrale Osteopathie
Bei der Craniosacralen Osteopathie handelt es sich um eine Behandlungsmethode, die mangels wissenschaftlicher Anerkennung nicht beihilfefähig ist (§ 4j i. V. m. Anlage 6 Abschnitt I zur BVO NRW).
Rechtliche Hinweise
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.
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