Wir möchten unseren Internet-Auftritt für Sie weiter optimieren und nutzen deshalb Cookies und das Analyse-Programm Piwik. Mit Ihrer Zustimmung dazu helfen Sie uns, den Webauftritt für die Besucher zu verbessern. Vielen Dank dafür!
zustimmen
Zu unserer Datenschutzerklärung gelangen Sie mit dem Klick [Weiterlesen]
schließen

Ambulante Kur § 7 Abs. 1 und 3 BVO NRW

Stand: April 2026

Eine Beihilfe zu einer ambulanten Kur kann nur gewährt werden, wenn sie vor Antritt durch die Beihilfefestsetzungsstelle genehmigt worden ist.

Voraussetzungen und Anerkennungsverfahren § 7 BVO NRW

Die medizinische Notwendigkeit einer ambulanten Kur muss vor Beginn der Maßnahme formlos durch begründete ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen werden.

Aus den vorzulegenden Bescheinigungen muss ersichtlich sein, dass ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von ambulanten Kurmaßnahmen wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind.

Die Maßnahme muss unter ärztlicher Leitung in einem anerkannten Heilbad oder Kurort im Inland durchgeführt werden.

Fristen § 7 Abs. 2 BVO NRW

Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer ambulanten Kur ist nur zulässig, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren nicht bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitations­maßnahme / stationäre Anschluss­heil­behandlung (§ 6 BVO NRW) oder stationäre Mütter­genesungskur oder Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur (§ 6 a BVO NRW) oder ambulante Kur- und Rehabilitations­maßnahme / ambulante Anschluss­heil­behandlung (§ 7 BVO NRW) durchgeführt worden ist.
Für aktive verbeamtete Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, darf keine der o. g. Maßnahmen im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführt worden sein.

Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden, wenn nach ärztlicher Bescheinigung aus zwingenden medizinischen Gründen eine Maßnahme in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.

Die als beihilfefähig anerkannte Maßnahme muss innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe des Anerkennungs­bescheides oder innerhalb eines im Anerkennungs­bescheid unter Beachtung der dienstlichen Belange zu bestimmenden Zeitraums begonnen werden. Sofern die genehmigte Maßnahme nicht innerhalb von der zuvor genannten Frist angetreten wird, gilt die Anerkennung als erloschen und es ist ein erneutes Anerkennungs­verfahren erforderlich.

Bewilligungsdauer § 7 Abs. 1 BVO NRW

Zu einer ambulanten Kur kann für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage sowie bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen einschließlich der Reisetage eine Beihilfe gewährt werden. Die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt kann aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen eine Verlängerung von bis zu 14 Kalendertagen verordnen.

Abrechnung § 7 Abs. 3 BVO NRW

Zu den Fahrkosten, Aufwendungen für Kurtaxe sowie Unterkunft und Verpflegung am Kurort oder seiner unmittelbaren Umgebung wird ein Zuschuss von 60 Euro täglich einschließlich der Reisetage gewährt.

Der o. g. Zuschuss i. H. v. 60 Euro reduziert sich auf 40 Euro täglich, wenn zwei Familienmitglieder gemeinsam an einem Ort kuren. Bei mehr als zwei gleichzeitig kurenden Familienmitgliedern beträgt der Zuschuss unabhängig von der Gesamtzahl der Kurenden 120 Euro täglich.

Zu den beihilfefähigen Aufwendungen gehören auch:

  • ärztliche Leistungen,
  • Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen,
  • ärztlich verordnete Heilbehandlungen und
  • der ärztliche Schlussbericht.

Die Aufwendungen sind mit einem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe/per RVK Beihilfe-App geltend zu machen. Dem Antrag sind beizufügen:

  • alle Rechnungsbelege sowie
  • der ärztliche Schlussbericht.

Nicht beihilfefähig sind:

  • wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen und
  • Behandlungen, die nicht Bestandteil des Leistungsverzeichnisses für ärztlich verordnete Heilbehandlungen (Anlage 5 zur BVO NRW) sind, z. B. Schulungen, Vorträge.

Begleitperson § 7 Abs. 3 BVO NRW

Bei Personen, bei denen die Voraussetzung für eine ständige Begleitperson behördlich festgestellt ist, und bei Kindern, bei denen für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist, wird zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Kurtaxe sowie Fahrkosten der Begleitperson ein Zuschuss von 40 Euro täglich gewährt.

Besonderheit bei Lehrpersonen

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Beihilfefähigkeit einer ambulanten Kurmaßnahme bei Lehrpersonen in der Regel in den Schulferien anerkannt werden kann. Außerhalb der Schulferien ist eine Anerkennung nur in dringenden medizinischen Ausnahmefällen möglich.

Rechtliche Hinweise

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.

Kundenservice

Sie erreichen uns telefonisch

  • täglich von 10:00 bis 11:00 Uhr
  • zusätzlich montags bis donnerstags von 14:00 bis 15:00 Uhr

unter +49 221 8273-4493

oder über unser Kontaktformular unter https://versorgungskassen.de/kontakt.html.

Gerne können Sie uns auch ein Fax senden unter: +49 221 8284-3686.

Herausgegeben von:

Rheinische Versorgungskassen
Mindener Straße 2
50679 Köln
www.versorgungskassen.de