Heilbehandlungen
Heilbehandlungen gemäß § 4j /Anlage 5 zur BVO
Stand: Januar 2026
Definition
Unter Heilbehandlungen sind insbesondere Maßnahmen zu verstehen, die von außen auf den Körper einwirken wie z. B. Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien. Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder; ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Sanatoriumsbehandlung oder Heilkur.
Voraussetzung und Anerkennung der Beihilfefähigkeit
- Die Heilbehandlung muss vor Beginn ärztlich oder zahnärztlich verordnet worden sein.
- Die Heilbehandlung wird von einer oder einem nichtärztlichen Leistungserbringer*in im Sinne des § 4j Abs. 2 BVO NRW erbracht (soweit sie nicht von Ärzt*innen, oder Heilpraktiker*innen erbracht wird).
- Die Heilbehandlung entspricht dem jeweiligen Berufsbild der Leistungserbringer*innen.
- Die Heilbehandlung wird nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen.
Umfang der Beihilfe
Grundsätzlich sind die Aufwendungen in der Höhe angemessen, die in den Verträgen nach den §§ 125 oder 125a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in ihrer jeweils geltenden Fassung zwischen dem Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen und den Spitzenorganisationen auf Bundesebene für den jeweiligen Heilmittelbereich vereinbart sind.
Bis auf ein paar wenige noch in der Anlage 5 aufgeführten Leistungen (vorrangig Packungen und Bäder), sind die Aufwendungen bis zur Höhe der in der vorgenannten Vereinbarung aufgeführten Beträge beihilfefähig.
Die Höchstbeträge (Anlage 5) für Inhalationen, Packungen und Bäder finden Sie hier.
Die Höchstbeträge für Physiotherapie finden Sie hier.
Die Höchstbeträge für Stimm-, Sprech-, Sprach und Schlucktherapie finden Sie hier.
Die Höchstbeträge für Ergotherapie finden Sie hier.
Die Höchstbeträge für Podologie finden Sie hier.
Die Höchstbeträge für Ernährungstherapie finden Sie hier.
Rechtliche Hinweise
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.
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