Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen § 6 BVO NRW
Stand: April 2026
Eine Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme kann nur gewährt werden, wenn sie vor dem Antritt von der Beihilfefestsetzungsstelle anerkannt worden ist.
Voraussetzungen und Anerkennungsverfahren § 6 Abs. 1 und 4 BVO NRW
Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ist beihilfefähig, wenn sie nach einer ärztlichen Bescheinigung medizinisch notwendig ist und
- nicht durch andere ambulante Maßnahmen,
- nicht durch eine Maßnahme nach § 7 BVO NRW ersetzt werden kann.
Die Antragstellung erfolgt formlos unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.
Die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt hat bereits im Rahmen der Bescheinigung überprüfbar zu begründen, warum die beantragte stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht durch eine der oben genannten ambulanten Maßnahmen ersetzt werden kann.
Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme muss in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung durchgeführt werden, die die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt.
Fristen § 6 Abs. 1 BVO NRW
Eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist nur zulässig, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme / stationäre Anschlussheilbehandlung nach § 6 BVO NRW oder stationäre Müttergenesungskur oder Mutter- bzw. Vater-Kind-Kur nach § 6 a BVO NRW oder ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme / ambulante Anschlussheilbehandlung nach § 7 BVO NRW durchgeführt worden ist.
Von der Einhaltung der Frist darf nur abgesehen werden, wenn dies nach der ärztlichen Bescheinigung aus zwingenden medizinischen Gründen dringend notwendig ist.
Die als beihilfefähig anerkannte stationären Rehabilitationsmaßnahme muss innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen werden. Sofern die genehmigte Maßnahme nicht innerhalb der Frist angetreten wird, gilt die Anerkennung als erloschen und es ist ein erneutes Anerkennungsverfahren erforderlich.
Bewilligungsdauer § 6 Abs. 1 BVO NRW
Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme kann für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage von der Beihilfekasse genehmigt werden. Die Maßnahme ist über den 23. Kalendertag hinaus beihilfefähig, wenn eine Verlängerung aus medizinischen Gründen dringend notwendig ist.
Abrechnung § 6 Abs. 5 BVO NRW
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung sind in Höhe der aktuellen Pauschale beihilfefähig, die die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mit einem Sozialversicherungsträger vereinbart hat. Der mit einem Sozialversicherungsträger vereinbarte Pauschalsatz umfasst sämtliche Kosten für Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Leistungen und ärztlich verordnete Heilbehandlungen.
Allerdings rechnen nicht alle Rehabilitationseinrichtungen diese Pauschale auch mit den beihilfeberechtigten Personen ab.
Folgende Rechnungskonstellationen und die beihilfenrechtlichen Folgen bei der Abrechnung der Aufwendungen sind möglich:
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Wird die mit dem Sozialversicherungsträger vereinbarte Pauschale nicht als solche in Rechnung gestellt, sondern einzeln in Rechnung gestellte Aufwendungen für:
- Unterkunft und Verpflegung,
- ärztliche Leistungen und
- ärztlich verordnete Heilbehandlungen
ist die mit dem Sozialversicherungsträger vereinbarte Pauschale um 30 % zu kürzen. Der verbleibende Restbetrag wird zum Bemessungssatz gewährt. Daneben sind die mit Einzelrechnung geltend gemachten Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Heilbehandlung und Arzneimittel im Rahmen der Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 7 und § 4j Abs. 1 bis 4 BVO NRW beihilfefähig.
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Stellt die Einrichtung einen privaten Tagessatz in Rechnung, der neben den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auch Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Heilbehandlungen enthält, werden die Aufwendungen in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale), die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger vereinbart hat, zum Bemessungssatz gewährt.
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Verfügt die Einrichtung nicht über eine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, werden die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens jedoch 120 Euro täglich, zum Bemessungssatz gewährt. Ferner sind die mit Einzelrechnung geltend gemachten Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Heilbehandlung und Arzneimittel im Rahmen der Vorgaben des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 7 und § 4j Abs. 1 bis 4 BVO NRW beihilfefähig.
Hinweis:
Die aktuelle, mit einem Sozialversicherungsträger getroffene Preisvereinbarung (Pauschale) ist von der beihilfeberechtigten Person durch eine Bescheinigung der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nachzuweisen. Hierzu muss die der Anerkennung der Maßnahme angehängte „Erklärung der Einrichtung“ dem Beihilfeantrag vollständig ausgefüllt beigefügt werden.Wird die Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger durch die beihilfeberechtigte Person nicht beigebracht, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 oder § 4j Abs. 1 bis 4 BVO NRW sowie der ärztliche Schlussbericht beihilfefähig. Daneben wird ein Zuschuss nach § 7 Abs. 3 S. 2 BVO NRW in Höhe von 60 Euro täglich gezahlt.
Die Aufwendungen sind mit einem Antrag auf Zahlung einer Beihilfe / per RVK Beihilfe-App geltend zu machen. Dem Antrag sind beizufügen:
- alle Rechnungsbelege sowie
- eine Erklärung der Einrichtung über eine aktuelle Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger.
Nicht beihilfefähig sind:
- Mehrkosten für ein Zwei- oder Einbettzimmer,
- wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungen und
- Behandlungen, die nicht Bestandteil des Leistungsverzeichnisses für ärztlich verordnete Heilbehandlungen (Anlage 5 zur BVO NRW) sind, z. B. Schulungen, Vorträge.
Fahrkosten § 6 Abs. 3 BVO NRW
Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird ein Zuschuss von 200 Euro gezahlt. Bei Nutzung eines nichtöffentlichen Verkehrsmittels wird der Zuschuss nach Satz 1 unabhängig von der Gesamtzahl der mitreisenden Personen nur einmal gezahlt.
Begleitpersonen § 6 Abs. 6 BVO NRW
Bei Personen, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sowie bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die aus medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen und dies ärztlich bescheinigt ist, wird zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe der Begleitperson ein Zuschuss von 40 Euro täglich gezahlt.
Besonderheit bei Lehrpersonen
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Beihilfefähigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme bei Lehrpersonen in der Regel in den Schulferien anerkannt werden kann. Außerhalb der Schulferien ist eine Anerkennung nur in dringenden medizinischen Ausnahmefällen möglich.
Anspruchsberechtigte Personen
Der anspruchsberechtigte Personenkreis erstreckt sich auf die beihilfeberechtigte Person sowie die berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 2 BVO NRW. Vorab ist allerdings zu prüfen, ob ein vorrangiger Anspruch gegenüber anderen Kostenträgern besteht.
Sofern Sie ein pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) sind, beachten Sie bitte, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. In diesem Fall setzen Sie sich bezüglich der Kostenübernahme bitte zuerst mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. Sollte der gesetzlichen Krankenversicherung eine Kostenübernahme nicht möglich sein, ist bereits bei der Beantragung der Rehabilitationsmaßnahme (Voranerkennungsverfahren) die Vorlage eines begründeten Ablehnungsbescheides erforderlich.
Sofern Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, sollten Sie sich im Vorfeld der Maßnahme bei der Beihilfekasse darüber informieren, welche Eigenanteile ggf. von Ihnen zu leisten sind, wenn Sie die Leistungen der GKV nicht in Anspruch nehmen.
Rechtliche Hinweise
Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen zur Beihilfe geben. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dieses Merkblatt nur eine begrenzte Übersicht der umfangreichen Bestimmungen geben kann. Rechtsansprüche können Sie hieraus nicht ableiten.
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