Newsletter 01-2019 - Rheinische Versorgungskassen
Sollte dieser Newsletter in Ihrem E-Mail-Programm nicht korrekt angezeigt werden, können Sie ihn hier im Browser lesen.
![]() |
Newsletter 01-2019 - Rheinische Versorgungskassen |
|
Guten Tag, Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2019Auf unserer Internetseite haben wir Ihnen mit der Nachricht vom 08.10.2018 die maßgeblichen Werte und Zahlen 2019 in der Zusatzversorgung bekannt gegeben. Die dort genannten Rechengrößen der Sozialversicherung 2019 sind nunmehr verbindlich, nachdem am 04.12 2018 die Verordnung vom 27. November 2018 über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Seite 2024) verkündet worden ist. Es haben sich keine Änderungen gegenüber den in unserer Nachricht vom 08.10.2018 genannten Werten ergeben. Zeitgrenzen einer kurzzeitigen BeschäftigungAufgrund einer Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) waren die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) angehoben worden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2018 waren als Zeitgrenze für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung anstelle von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen nunmehr drei Monate oder 70 Arbeitstage zugrunde zu legen. Aufgrund dessen bleiben die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auch über den 31. Dezember 2018 hinaus bestehen. Sie sind insoweit auf Dauer verlängert worden. Änderung: Beitragssatz zur PflegeversicherungDer Bundestag hat am Donnerstag, 29. November 2018, einen Gesetzentwurf zur fünften Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch verabschiedet und den Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 % des Bruttolohns angehoben. Diese Änderung tritt ab dem 01.01.2019 in Kraft. Der Beitrag steigt von derzeit 2,55 % (Kinderlose 2,80 %) des Bruttolohns auf 3,05 % (Kinderlose 3,30 %). Eventuelle Fragen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind jeweils an die zuständige Krankenkasse zu richten. Die Rheinischen Versorgungskassen sind als Zahlstelle gesetzlich lediglich dazu verpflichtet, die Beiträge entsprechend der Aufforderung der Krankenkasse abzuführen. |
|
HerausgeberRheinische Versorgungskassen |
Wenn Sie in Zukunft den Newsletter nicht mehr erhalten möchten, können Sie den Newsletter hier abbestellen.