Newsletter 02-2016 - Rheinische Versorgungskassen
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Guten Tag, Die Rheinischen Versorgungskassen haben Ihren Auftritt im Internet aktualisiertDie neue Struktur bietet vor allem Übersichtlichkeit. Auf der Startseite werden Ihnen unsere Nachrichten sowie Links angeboten, mit denen Sie schnell und zielgerichtet zu Ihren Anliegen gelangen können. Auf den Bereichsseiten finden Sie dann die bekannten Inhalte, strukturiert und übersichtlich dargestellt. Die Zugangsdaten für Mitglieder der RVK wurden unverändert übernommen. Als Mitglied (Arbeitgeber) können Sie sich über das entsprechende Icon am oberen Rand sowie auf der Startseite im Feld "Informationen für Mitglieder", wie gewohnt, einloggen. Alles bieten wir Ihnen auch mit einem responsiven Design optimiert auf Ihren mobilen Endgeräten, Smartphones und Tablets, für unterwegs an. Wollen Sie immer aktuell informiert sein empfehlen wir Ihnen, unseren Newsletter zu abonnieren. Änderungen im Beihilfenrecht NRW ab dem 01.01.2016Durch die Sechste Änderungsverordnung vom 01.12.2015 (GV. NRW. Nr. 47 S. 844) ist die Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - BVO NRW - mit Wirkung vom 01.01.2016 geändert worden. Neben verschiedenen redaktionellen Änderungen wurden die ab Januar 2016 geltenden Regelungen des Pflegestärkungsgesetzes II auf das Beihilfenrecht NRW übertragen. Auch die Beihilfefähigkeit von Zahnimplantaten und wissenschaftlich nicht oder noch nicht anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wurde neu gefasst. Die Änderungen gelten ausnahmslos für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2015 entstanden sind. Auf der Seite Aktuelles (Beihilfen, Nordrhein-Westfalen) erhalten Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der Beihilfenverordnung NRW. Beitragssatzänderung zur sozialen Pflegeversicherung ab 2017Das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) ist am 28. Dezember 2015 verkündet worden (BGBl. I S. 2424 ff.). Gemäß Artikel 2 Nr. 32 PSG II beträgt ab dem 1. Januar 2017 der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung 2,55 % (aktuell: 2,35 %) der beitragspflichtigen Einnahmen. Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, beträgt der Beitragssatz die Hälfte (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Bei Kinderlosen ist jeweils - nach Maßgabe von § 55 Abs. 3 SGB XI - ein Beitragszuschlag in Höhe von (aktuell) 0,25 Beitragssatzpunkten zu berücksichtigen. Eventuelle Fragen zu den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind jeweils an die zuständige Krankenkasse zu richten. Die Rheinischen Versorgungskassen sind als Zahlstelle gesetzlich lediglich dazu verpflichtet, die Beiträge entsprechend der Aufforderung der Krankenkasse abzuführen. |
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HerausgeberRheinische Versorgungskassen |
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