Newsletter 02-2021 - Rheinische Versorgungskassen
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Guten Tag, FFP2-Masken und Corona-ImpfungenZum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 hat die Bundesregierung die Verteilung von kostenlosen und vergünstigten FFP2-Masken an alle Bürgerinnen und Bürger aus Risikogruppen beschlossen. Der Anspruch auf die Corona-Impfung ist in der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums geregelt. Die Details entnehmen Sie bitte hier. Änderung der Grenzwerte für die zusätzliche Umlage (§ 76 der Satzung, § 38 ATV-K)Durch die Tarifeinigung der Tarifvertragsparteien vom 25. Oktober 2020 steigen die Tabellenentgelte des TVöD ab dem 1. April 2021 um weitere 1,4 Prozent, mindestens um 50 Euro. Dies hat Auswirkungen für die Grenzwerte der zusätzlichen Umlage gemäß § 76 der Satzung, § 38 ATV-K. Der neue Grenzwert nach der vereinbarten Lohnsteigerung ermittelt sich wie folgt:
2021 beträgt der Grenzbetrag im Monat der Jahressonderzahlung 12.068,53 Euro. Bis zum Abschluss der Redaktionsverhandlungen sind die Grenzwerte noch vorläufig. Falls sich noch Änderungen ergeben sollten, werden wir Sie informieren. Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID)Mit unserer Internet-Nachricht vom 2. November 2020 hatten wir Sie u.a. darüber informiert, dass der Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert worden ist. Zu diesem COVID- Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 25. Oktober 2020 ist zwischenzeitlich auch bereits das Unterschriftsverfahren durchgeführt worden. Mit unserer Internet-Nachricht vom 03.04.2020 und unserem Rundschreiben ZVK 02/2020 hatten wir Ihnen bereits mitgeteilt, dass es sich bei dem nach dem TV COVID vom Arbeitgeber zu zahlenden Aufstockungsbetrag um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt handelt. Demgegenüber ist das von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlende Kurzarbeitergeld weder steuer- noch sozialversicherungspflichtiges Entgelt und daher auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. |
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