Newsletter 03-2016 - Rheinische Versorgungskassen
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Newsletter 03-2016 - Rheinische Versorgungskassen |
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Guten Tag, Unverbindlichkeit der Startgutschriften für die rentenfernen VersichertenMit unserer Nachricht vom 17. März 2016 haben wir Sie bereits darüber informiert, dass der Bundesgerichtshof die Regelung zu den Startgutschriften für rentenferne Versicherte nach dem Vergleichsmodell für unwirksam erklärt hat. Ergänzend teilen wir Ihnen hierzu noch mit, dass von der Rheinischen Zusatzversorgungskasse die Unverbindlichkeit der bisherigen, für die rentenfernen Versicherten erteilten Startgutschriften ausdrücklich anerkannt wird. Regionalkonferenz in BrühlZur 13. Regionalkonferenz konnten die Rheinischen Versorgungskassen rund 20 Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte aus NRW/Regierungsbezirk Köln begrüßen. Die Veranstaltung fand am 14. März 2016 im historischen Kapitelsaal der Stadt Brühl statt. Bürgermeister Dieter Freytag, zugleich Mitglied des Verwaltungsrats der Rheinischen Versorgungskassen, hieß die Gäste herzlich willkommen und stellte in einem Grußwort seine Stadt vor. Nach dem anschließend von den verantwortlichen Ansprechpersonen der RVK erstatteten Bericht über aktuelle Entwicklungen auf den Geschäftsfeldern der RVK referierte Herr Robert Helpenstell, Leiter des Geschäftsbereichs Beamtenversorgung/Beihilfen, zum Schwerpunktthema der Veranstaltung unter dem Titel "Verbeamtung - ein Auslaufmodell!?". Die hiermit verbundenen Informationen über den Stellenwert des Beamtenstatus stießen bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern auf großes Interesse. Die regelmäßigen regionalen Konferenzen der Rheinischen Versorgungskassen eröffnen den Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten die Möglichkeit, sich in persönlichem Kontakt und im Austausch mit der Leitungsebene der Rheinischen Versorgungskassen aus erster Hand über aktuelle Entwicklungen auf dem Themenfeld Altersversorgung zu informieren. Neue Urteile zu den StartgutschriftenDer Bundesgerichtshof hat in zwei Revisionsverfahren am 9. März 2016 entschieden, dass die Regelung zu den Startgutschriften für rentenferne Versicherte nach dem Vergleichsmodell unwirksam ist (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15). Auch die Neuregelung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum ATV und die 17. Änderung der VBL-Satzung beseitige nicht die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2007 festgestellte Ungleichbehandlung (IV ZR 74/06). Rentenfern ist grundsätzlich, wer am 1. Januar 2002 pflichtversichert war und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Grundsatzurteil zu den rentenfernen Startgutschriften aus dem Jahr 2007 die Berechnung der Startgutschriften nach § 18 Betriebsrentengesetz in einem Punkt beanstandet: Versicherte mit langen Ausbildungszeiten, so genannte Späteinsteiger, seien durch die Berechnung benachteiligt. Daraufhin hatten sich die Tarifvertragsparteien auf die geänderte Berechnung nach dem Vergleichsmodell verständigt. Mit dem Vergleichsmodell wollten die Tarifpartner möglichst zielgenau bei Späteinsteigern eine Nachbesserung erreichen. Die bisherige Berechnung der Startgutschrift nach § 18 Betriebsrentengesetz wurde geändert. Die neue Berechnung nach dem Vergleichsmodell lehnt sich stärker an die Berechnung nach § 2 Betriebsrentengesetz an. Nach dieser Regelung werden die unverfallbaren Anwartschaften von Beschäftigten in der Privatwirtschaft berechnet. Soweit sich eine höhere Anwartschaft ergeben hat, haben die Versicherten einen Zuschlag zu ihrer Startgutschrift in Höhe der Differenz erhalten. Welche Auswirkungen die Urteile des Bundesgerichtshofs haben werden, lässt sich zurzeit noch nicht sagen. Zunächst müssen die Urteilsgründe analysiert werden. Diese liegen noch nicht vor. Danach ist es Aufgabe der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, sich auf eine Neuregelung zu den rentenfernen Startgutschriften zu verständigen. Eine satzungsrechtliche Umsetzung und eine anschließende Neuberechnung der betroffenen Startgutschriften können daher erst dann erfolgen, wenn die Tarifvertragsparteien eine Neuregelung vereinbart haben. |
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