Newsletter 03-2019 - Rheinische Versorgungskassen
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Newsletter 03-2019 - Rheinische Versorgungskassen |
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Guten Tag, Berichterstattung Freiwillige VersicherungAufgrund der aktuellen Berichterstattung auf Spiegel Online (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/fdp-bezahlt-schulden-nicht-versicherer-kuerzt-renten-a-1253182.html) vom 18.02.2019 möchten wir über den Sachverhalt informieren und zu den im Presseartikel genannten Aspekten Stellung nehmen. In der beigefügten Datei wird in Frage-/Antwortform zu allen relevanten Punkten Stellung genommen. In dem auf Spiegel Online veröffentlichten Artikel werden zwei Sachverhalte miteinander in Verbindung gebracht, die tatsächlich nichts miteinander zu tun haben. Der eine Sachverhalt betrifft die vom Kassenausschuss am 12.06.2018 beschlossenen Maßnahmen zur Sanierung der Freiwilligen Versicherung (Tarif 2002). Das diesen Maßnahmen zugrundeliegende Sanierungskonzept ist in enger Abstimmung mit den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe, dem Verantwortlichen Aktuar beider Kassen sowie der Aufsichtsbehörde, die die vom Kassenausschuss beschlossenen Maßnahmen Ende November 2018 genehmigt hat, erarbeitet worden. Der andere Sachverhalt betrifft das Ausscheiden der FDP-Bundestagsfraktion der 17. Legislaturperiode aus der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I der RZVK im Jahre 2013. Der infolge des Ausscheidens aus der Mitgliedschaft entstandene und geltend gemachte Anspruch der RZVK auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 5,8 Mio. Euro konnte aufgrund Vermögenslosigkeit der FDP-Bundestagsfraktion i. L. nicht realisiert werden, weshalb letztlich von einer gerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs abgesehen wurde. Abschließend verweisen wir auf einen aktuellen Artikel vom 19.02.2019 (https://www.google.de/amp/s/amp.welt.de/print/die_welt/finanzen/189018065), der auf WELT Online veröffentlicht wurde. Dieser Artikel stellt anschaulich dar, mit welchen Problemen – hervorgerufen durch die nach wie vor anhaltende Niedrigzinsphase – auch andere kapitalgedeckt finanzierte Altersvorsorgeeinrichtungen zu kämpfen haben und welche Maßnahmen zur Problemlösung in Betracht kommen. Rentenferne StartgutschriftenMit unserer Nachricht vom 29.01.2018 hatten wir Sie darüber informiert, dass sich die Tarifvertragsparteien aufgrund der Rechtsprechung des BGH vom 09.03.2016 (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) auf Eckpunkte für eine verfassungskonforme Neuregelung der sog. rentenfernen Startgutschriften und im Anschluss daran auf eine Änderung des ATV-K verständigt hatten. Zwischenzeitlich wurden im Rahmen der vom Kassenausschuss der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) am 12.06.2018 beschlossenen 22. Satzungsänderung die tarifvertraglichen Regelungen in der Satzung der RZVK umgesetzt. Die technische Umsetzung wird im Frühjahr 2019 abgeschlossen sein. Im Anschluss daran kann dann eine Neuberechnung der Startgutschriften durchgeführt werden. Über das Ergebnis der Neuberechnung und die eventuelle Veränderung der Anwartschaften werden die Versicherten der RZVK im Rahmen der nächsten Anwartschaftsmitteilung (Versicherungsnachweis) für das Jahr 2018 unterrichtet. Soweit sich eine Erhöhung ergibt, werden wir diese den Versicherten direkt im Versicherungsnachweis mitteilen. Ein Antrag oder ein sonstiges Tätigwerden durch die Versicherten ist somit nicht erforderlich. Die rentenfernen Startgutschriften werden auch für schon Rentenberechtigte neu berechnet; soweit sich eine Erhöhung ergibt, erfolgt eine Neuberechnung der Rente von Rentenbeginn an und eine Nachzahlung. Da sämtliche Rentenfälle noch geprüft werden müssen, können die Berechnungen nicht zeitgleich erfolgen, sondern werden von uns so schnell wie möglich abgearbeitet. Auch für Rentnerinnen bzw. Rentner gilt, dass keine Anträge oder Nachfragen erforderlich sind, da wir bei erfolgter Neufestsetzung der Rente die Betroffenen direkt unterrichten werden. Kostenfreie Hotline für Beihilfe-AbschlagszahlungenAb sofort können Sie eine Abschlagszahlung über unsere gebührenfreie Hotline Freecall +49 800 0076426 beantragen. Diese Rufnummer ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr erreichbar. Voraussetzung ist, dass Sie von den Rheinischen Versorgungskassen eine Zwischennachricht zu Ihrem Beihilfeantrag erhalten haben. Die Zwischennachrichten versenden wir, wenn die abschließende Bearbeitung eines Beihilfeantrags nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang bei uns erfolgen konnte. In der Zwischennachricht finden Sie die Vorgangsnummer, die Sie zur Anforderung der Abschlagszahlung benötigen. |
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