Newsletter 03-2020 - Rheinische Versorgungskassen
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Newsletter 03-2020 - Rheinische Versorgungskassen |
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Guten Tag, Maßnahmen wegen CoronavirusWir möchten Sie informieren, dass die Rheinischen Versorgungskassen angesichts der dynamischen Entwicklung der COVID-19 (Coronavirus) Pandemie in den letzten Wochen zahlreiche Maßnahmen umgesetzt haben, um trotz der sich ergebenden Einschränkungen leistungs- und handlungsfähig zu bleiben. Entsprechend sind wir natürlich weiterhin für Sie erreichbar – unsere Beschäftigten arbeiten aktuell zur Sicherheit überwiegend in Heimarbeit. Aus diesem Grund möchten wir Sie bitten, Ihre Anliegen möglichst per E-Mail an uns zu richten und auf telefonische Nachfragen zu verzichten. Aus Sicherheitsgründen haben wir alle anstehenden Veranstaltungen wie Regionalkonferenzen oder Seminare zunächst bis Mai 2020 abgesagt. Wir bemühen uns, die Einschränkungen für Sie möglichst gering zu halten und wünschen Ihnen und Ihren Familien, dass Sie gesund bleiben! Zusatzversorgungspflicht im Falle eines Beschäftigungsverbots nach dem InfektionsschutzgesetzZurzeit stellen Arbeitgeber vermehrt ihre Beschäftigten aufgrund der COVID-19 (Coronavirus) Pandemie von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge für eine Quarantäne frei, ohne dass bereits ein Beschäftigungsverbot besteht. Für diese Beschäftigten entrichten die Arbeitgeber weiterhin Umlagen, (Zusatz-) Beiträge bzw. Sanierungsgelder an die Zusatzversorgungskassen. Sofern sich die bisherige Entwicklung fortsetzt, besteht die Möglichkeit, dass in bestimmten Fällen in einer nächsten Stufe ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgesprochen werden könnte. Dies hätte zur Folge, dass die Beschäftigten Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG wegen Verdienstausfall erhalten würden. Fraglich ist, ob diese Entschädigungszahlungen dann der Zusatzversorgungspflicht unterliegen würden. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL), das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben sich dazu abgestimmt und sind in Übereinstimmung mit der AKA (Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung) e.V. zum Ergebnis gelangt, dass nach momentaner Einschätzung die Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSG nicht der Zusatzversorgungspflicht unterliegen. Anders als für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 57 IfSG) hat der Gesetzgeber eine Fortführung der betrieblichen Altersversorgung während der Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach § 56 IfSG nicht vorgesehen. Da während des Beschäftigungsverbots kein Anspruch auf steuerpflichtigen Arbeitslohn besteht (vgl. § 3 Nr. 25 EStG), kann auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entstehen. Eine Ausnahmeregelung, wie z. B. beim Mutterschutz (dort besteht auch ein Beschäftigungsverbot), besteht für den Fall des § 56 IfSG nicht. Anpassung der Versorgungsbezüge Bund und TVöDAufgrund des im Jahr 2018 erfolgten Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst bei den Kommunen und beim Bund (TVöD) vom 18. April 2018 sowie des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2018 / 2019 / 2020 vom 8. November 2018 haben die Rheinischen Versorgungskassen die entsprechend hiervon erfassten Versorgungsbezüge ab 1. März 2020 erhöht. |
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HerausgeberRheinische Versorgungskassen |
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