Newsletter 03-2021 - Rheinische Versorgungskassen
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Newsletter 03-2021 - Rheinische Versorgungskassen |
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Guten Tag, Tarifvertrag Corona-Sonderprämie ÖGDIn der Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 (siehe unsere Nachricht vom 02.11.2020) haben sich die Tarifvertragsparteien u. a. darauf verständigt, eine Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie ÖGD) auszuzahlen. Diese erhalten Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2022 in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde für mindestens einen Monat überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt worden sind. Diese Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie ÖGD) wird mit dem Entgelt für den Monat Mai 2021 und/oder den Monat Mai 2022 ausgezahlt. Diese Sonderprämie soll den besonderen Einsatz der Beschäftigten bei der Eindämmung der Corona-Pandemie honorieren. Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Altersrente vor der RegelaltersrenteDie Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten liegt im Jahr 2021 bei 46.060 €. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen nicht zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente. Wie wir mit unserem Rundschreiben ZVK 02/2020 vom Mai letzten Jahres mitgeteilt haben, war die Hinzuverdienstgrenze wegen der Corona-Pandemie stark erhöht worden, und zwar von ursprünglich 6.300 € auf 44.590 € für das Jahr 2020. Diese „Corona-Ausnahmeregelung“ ist bis zum Jahresende 2021 verlängert worden. Dabei wurde die Hinzuverdienstgrenze noch einmal um 1.470 € auf die oben genannten 46.060 € erhöht. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für Neu- und Bestandsrentner. Film ab - Vorverfahren für Reha oder HeilkurenNachdem wir Ihnen bereits einen kurzen Erklärfilm zum Thema „Anerkennung Psychotherapie bei der Beihilfe“ zur Verfügung stellen, haben wir nun einen weiteren Film für Sie fertiggestellt. Der neue Erklärfilm der Beihilfekasse erläutert Ihnen das Vorverfahren für Reha-Maßnahmen oder Heilkuren einfach und anschaulich. In dem Film erklärt die Beihilfekasse Ihnen die genaue Reihenfolge und den korrekten Ablauf des Verfahrens und gibt Ihnen sinnvolle Hinweise. So kann das Anerkennungsverfahren in Ihrem Sinne zügig und ohne unnötige Verzögerungen ablaufen. |
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HerausgeberRheinische Versorgungskassen |
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