Newsletter 04-2016 - Rheinische Versorgungskassen
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Newsletter 04-2016 - Rheinische Versorgungskassen |
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Guten Tag, Rentenerhöhung zum 01. Juli 2016Rund 175.000 Rentnerinnen und Rentner der RZVK können sich über eine Rentenerhöhung zum 01.07.2016 freuen. Sowohl die Betriebsrenten als auch die Renten aus der Freiwilligen Versicherung werden um 1 % erhöht. Gleichzeitig steigen die gesetzlichen Renten um 4,25 % im Westen und um 5,95 % im Osten. Tätigkeit von Versorgungsberechtigten im Rahmen der Betreuung von FlüchtlingenAm 17.03.2016 wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen § 69i in das LBeamtVG eingefügt. Hiernach gelten rückwirkend ab dem 01.01.2016 Einkünfte, die Versorgungsberechtigte aufgrund ihrer Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen im öffentlichen Dienst erzielen, nicht als Erwerbseinkommen. Diese Regelung gilt zunächst bis zum Ablauf des Jahres 2018. In Rheinland-Pfalz wurde Ende Dezember 2015 mit § 97b LBeamtVG eine gleichlautende Vorschrift für Verwendungseinkommen eingeführt, das in den Jahren 2015 bis 2017 erzielt wird. Der Begriff der Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen im Rahmen einer Verwendung im öffentlichen Dienst umfasst insbesondere die Tätigkeit in Erstaufnahmeeinrichtungen, die Mithilfe bei der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen sowie vergleichbare Tätigkeiten. Darunter sind ferner die Tätigkeit als Lehrkraft in besonderen Deutsch-Fördergruppen für Kinder und Jugendliche aus Flüchtlingsfamilien sowie der Einsatz im Rahmen von Angeboten für Flüchtlinge zum Erlernen der deutschen Sprache und zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen zu verstehen. Erfolgte die Zurruhesetzung vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 LBG NRW bzw. § 37 Abs. 1 oder Abs. 3 LBG RLP, ist ein Einkommen aufgrund der Tätigkeit in einer privatrechtlichen Hilfsorganisation allerdings weiterhin nach § 53 LBeamtVG NRW bzw. § 73 LBeamtVG RLP anzurechnen. Keine Eigenbeteiligung der Versicherten zum 1. Juli 2016 bei der Rheinischen ZusatzversorgungskasseIn den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 29. April 2016 wurde u. a. für Zusatzversorgungskassen mit anerkanntem Finanzierungsbedarf ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag (Eigenbeteiligung) beschlossen. Danach haben sich ab dem 1. Juli 2016 Beschäftigte zusätzlich mit 0,2 v. H. ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an der Finanzierung der Zusatzversorgung zu beteiligen. Der zusätzliche Finanzierungsanteil erhöht sich ab 1. Juli 2017 auf 0,3 v. H., ab 1. Juli 2018 auf 0,4 v. H. Die Arbeitgeber haben eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen. Diese Regelung gilt für Versicherte und Mitglieder bei den in der Tarifeinigung ausdrücklich benannten Zusatzversorgungskassen. Bei der RZVK versicherte Beschäftigte und ihre Arbeitgeber sind von dieser Regelung zunächst nicht betroffen. Die Tarifeinigung sieht vor, dass - soweit andere, in der Tarifeinigung nicht genannte Zusatzversorgungseinrichtungen die Umlage oder den Beitrag nach dem 29. Februar 2016 erhöhen - eine entsprechende (zusätzliche) Beteiligung der Versicherten (und Arbeitgeber) am Finanzierungsaufwand zu erfolgen hat. |
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HerausgeberRheinische Versorgungskassen |
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