Newsletter 04-2019 - Rheinische Versorgungskassen
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Newsletter 04-2019 - Rheinische Versorgungskassen |
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Guten Tag, Regionalkonferenz in Neunkirchen-SeelscheidDer Einladung zur 22. Regionalkonferenz am 5. April 2019 in das Rathaus der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid waren über 20 Hauptverwaltungsbeamt_innen gefolgt. Nach der Begrüßung der Gäste durch den Geschäftsführer der RVK, Miguel Freund, stellte die Bürgermeisterin Nicole Sander ihre Gemeinde in einem Grußwort vor. Auf den Bericht des Geschäftsführers zur Lage der RVK und insbesondere zur Situation der Beihilfekasse folgten die Beiträge der Geschäftsbereichsleitungen zu den aktuellen Entwicklungen in der Altersversorgung. Im zweiten Teil der Veranstaltung trug Robert Helpenstell, Leiter des Geschäftsbereichs Beamtenversorgung und Beihilfen zum Schwerpunktthema „Umlagefinanzierung der Beihilfen“ vor. Hier fand ein reger Austausch zwischen den Teilnehmer_innen und der Verwaltung der RVK statt. Das zum Abschluss der Veranstaltung ausgesprochene Angebot einer individuellen Beratung der Mitglieder im Hause der RVK fand guten Zuspruch. Die regelmäßigen regionalen Konferenzen der Rheinischen Versorgungskassen bieten den Hauptverwaltungsbeamt_innen die Möglichkeit, sich in persönlichem Kontakt und im Austausch mit der Leitungsebene der Rheinischen Versorgungskassen aus erster Hand über aktuelle Entwicklungen rund um das Themenfeld Altersversorgung zu informieren. Änderung der Grenzwerte für die zusätzliche UmlageDurch die Tarifeinigung der Tarifvertragsparteien vom 18. April 2018 steigen die Tabellenentgelte des TVöD ab dem 10. April 2019 durchschnittlich um weitere 3,09 Prozent. Dies hat Auswirkungen für die Grenzwerte der zusätzlichen Umlage gemäß §§ 76 der Satzung, 38 ATV-K. Der neue Grenzwert nach der vereinbarten Lohnsteigerung ermittelt sich wie folgt:
2019 beträgt der Grenzbetrag im Monat der Jahressonderzahlung 11.788,23 Euro. Teilhabechancengesetz und ZusatzversorgungZum 1. Januar 2019 ist das sog. Teilhabechancengesetz für die Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt in Kraft getreten (BGBl. I S. 2583). Kernelement des Gesetzes bilden zwei neue Förderinstrumente, die in das SGB II aufgenommen worden sind. Die beiden neuen Förderungen betreffen dabei zwei unterschiedliche Zielgruppen. Von der neuen Förderung "Teilhabe am Arbeitsmarkt" (§ 16i SGB II) können Menschen profitieren, die über 25 Jahre alt sind, für mindestens sechs Jahre in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren. Die andere Zielgruppe umfasst Personen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind (Neufassung des § 16e SGB II, „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“). Mit den beiden neuen Förderungen werden Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse unterstützt, wenn sie Personen der jeweiligen Zielgruppe einstellen. Die Förderdauer beträgt 24 Monate (§ 16e SGB II) bzw. bis zu 5 Jahren (§ 16i SGB II). Zu beachten ist, dass die von diesen neuen Förderinstrumenten erfassten Regelungssachverhalte nicht als Ausnahmetatbestände im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. i und k TVöD anerkannt werden, so dass insofern die manteltarifvertraglichen Regelungen greifen. Für derartige Beschäftigungsverhältnisse besteht daher eine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. |
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