Newsletter 04-2020 - Rheinische Versorgungskassen
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Newsletter 04-2020 - Rheinische Versorgungskassen |
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Guten Tag, Anpassung der Versorgungsbezüge in Rheinland-Pfalz Aufgrund des vom rheinland-pfälzischen Landtag verabschiedeten Landesgesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2019/2020/2021 zahlen die Rheinischen Versorgungskassen mit den Versorgungsbezügen ab Juli 2020 die Bezügeerhöhung ab 1. Juli 2020 Rentenerhöhung zum 1. JuliRund 195.000 Rentnerinnen und Rentner der RZVK können sich über eine Rentenerhöhung zum 01.07.2020 freuen. Sowohl die Betriebsrenten als auch die Renten aus der Freiwilligen Versicherung werden um 1 % erhöht. Gleichzeitig steigen die gesetzlichen Renten um 3,45 % im Westen und um 4,20 % im Osten. Startgutschriftenregelung für rentenferne Versicherte wirksamDie für die Zusatzversorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte ist wirksam. Dies hat das Landgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 22.05.2020 (Az.: 6 O 85/19 u.a.) in 36 Verfahren entschieden. Die angegriffenen neuen Regelungen in der Satzung der VBL, die inhaltsgleich mit den entsprechenden Regelungen in der RZVK-Satzung sind, verstießen insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Es liege weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), noch gegen die Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) oder gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vor. Dies gelte zur Berechnung der Rentenanwartschaften sowohl im Hinblick auf die im Jahr 2017 neu eingeführten Regelungen zum so genannten Unverfallbarkeitsfaktor als auch für die seit der Satzungsumstellung im Jahr 2001 unverändert ausschließliche Anwendung des sogenannten Näherungsverfahrens. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VersR 2008, 1625; NZA-RR 2016, 318) von einer gegen Art. 3 GG verstoßenden Benachteiligung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten auszugehen war, werde diese Ungleichbehandlung durch die neu eingeführten Regelungen beseitigt und die damalige Vorgabe des BGH umgesetzt. Personen, die bei Eintritt in den öffentlichen Dienst zwischen 20 Jahre und sieben Monate und 25 Jahre alt waren, erhielten einen individuell errechneten Altersfaktor ("linearer Altersfaktor"). Für die übrigen rentenfernen Versicherten beträgt der pauschalisierte Altersfaktor 2,25 % beziehungsweise 2,5 %. Der Faktor von 2,25 % stelle ebenso wenig einen Gleichheitsverstoß dar wie der lineare Anstieg bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, da die unterschiedliche Begrenzung sachgerecht sei. Insbesondere sei dem von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als zentrale Aufgabe der Tarifvertragsparteien geforderten Prinzip der Verteilungsgerechtigkeit, auf die der BGH Bezug genommen habe, in den Übergangsregelungen der VBL für die Gruppe der rentenfernen Versicherten Rechnung getragen worden. Die Übergangsregelungen, deren Befolgung im konkreten Einzelfall zu unbefriedigenden Ergebnissen führen könnte, könnten durch eine Härtefall- beziehungsweise Billigkeitsprüfung korrigiert werden. In sämtlichen 36 entschiedenen Verfahren habe das LG eine solche Härtefallprüfung durchgeführt. Allerdings habe diese in keinem Verfahren zu einer Abänderung der Entscheidungen der VBL geführt. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Covid-19-Tarifvertrag zur Kurzarbeit im öffentlichen DienstDie Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die dbb Tarifunion und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben sich auf einen Tarifvertrag („Covid-19-Tarifvertrag“) zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Kommunen verständigt. Der neue Tarifvertrag sieht vor, dass die öffentlichen kommunalen Arbeitgeber im Einvernehmen mit der betrieblichen Vertretung vor Ort Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch III, also Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent bei mehr als 10 Prozent der Beschäftigten, vorliegen. Die Kurzarbeit muss sieben Tage im Voraus angekündigt werden. Von der Bundesagentur für Arbeit wird während der Kurzarbeit 60 Prozent (bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent) der Nettoentgeltdifferenz zwischen bisherigem Einkommen und Einkommen während der Kurzarbeit als Kurzarbeitergeld gezahlt. Außerdem stocken die Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld in den Entgeltgruppen bis EG 10 auf 95 Prozent und in den Entgeltgruppen ab EG 11 auf 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts auf. Die Aufstockungszahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.. Der Tarifvertrag soll ausschließlich auf die Corona-Pandemie zugeschnitten sein und am 31. Dezember 2020 ohne Nachwirkung enden. Die Tarifpartner haben klargestellt, dass der Tarifvertrag zur Kurzarbeit nicht für die kommunale Kernverwaltung (Personal, Bauverwaltung, Sozial- und Erziehungsdienst, sofern kommunal getragen) sowie die Ordnungs- und Hoheitsverwaltung gedacht ist. Der Tarifvertrag sieht zudem vor, dass in von Arbeitsausfall betroffenen Betrieben betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit und für drei Monate danach ausgeschlossen sind. Bis zum 15. April 2020 läuft nun eine Erklärungsfrist zu den Eckpunkten, auf die man sich verständigt hat. |
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