Newsletter 04-2021 - Rheinische Versorgungskassen
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Guten Tag, Werte und Zahlen 2022 in der ZusatzversorgungWir haben für Sie die maßgeblichen Werte und Zahlen des Jahres 2022 in einer Übersicht zusammengestellt. Bitte beachten Sie, dass einige derjenigen Werte, welche üblicherweise jährlich steigen, für das nächste Jahr sinken werden (z. B. die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung (West) und somit auch die Grenzen für Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit bei Entgeltumwandlung) oder unverändert bleiben (z. B. die Bezugsgröße in der Sozialversicherung (West) gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV). Die genannten Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 sind zunächst vorläufig, da die im Entwurf vorgelegten Grenzbeträge noch der Zustimmung durch den Bundesrat bedürfen. Link zu Werte und ZahlenZusatzversorgungspflicht bei Anwendung des neuen alternativen Entgeltanreiz-SystemsGemäß dem neuen § 18a TVöD-VKA besteht nunmehr die Möglichkeit, den Arbeitnehmer*innen neben oder anstelle der leistungsorientierten Bezahlung alternative Entgeltanreize – sog. Incentives – zu gewähren. Die Tarifparteien haben sich im Oktober 2020 darauf geeinigt, dass zur Finanzierung das bisher für das System von Leistungszulage und Leistungsprämie gemäß § 18 Abs. 3 TVöD verwendete Budget zur Verfügung steht. Der neue § 18a gilt in den Tarifverträgen TVöD-V, TVöD-K, TVöD-B, TVöD-F und TVöD-E, jedoch nicht bei Sparkassen (TVöD-S) und Versorgungsunternehmen (TV-V). Als alternative Entgeltanreize kommt eine Vielzahl von „Incentives“ in Betracht, die der Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit dienen, wie z. B. Zuschüsse für Kitas, Job-Tickets und Fitnessstudios, Wertgutscheine und Sachbezüge. Die alternativen Entgeltanreize sind gemäß § 18a Abs. 3 TVöD zusatzversorgungspflichtig, soweit sie steuerpflichtige Einnahmen der Beschäftigten sind. Insoweit geht die tarifvertragliche Regelung als höherrangiges Recht den anderslautenden Bestimmungen des § 62 Abs. 2 Satz 2 Buchstaben h und i der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse vor. Ob die „Incentives“ im Einzelfall steuerpflichtige Einnahmen darstellen, richtet sich nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG). Andere geldwerte Vorteile oder Zuschüsse außerhalb des Regelungsbereichs des § 18a TVöD-VKA unterliegen ggf. weiterhin den satzungsrechtlichen Bestimmungen und sind nicht zusatzversorgungspflichtig. Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge BundDer Deutsche Bundestag hat am 11. Juni 2021 das Bundesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für die Bundesbeamt*innen für die Jahre 2021 und 2022 beschlossen. Hiernach werden die Bezüge zum 1. April 2021 um 1,2 Prozent und zum 1. April 2022 um 1,8 Prozent erhöht. Die Rheinischen Versorgungskassen (RVK) werden die entsprechend hiervon erfassten Dienst- und Versorgungsbezüge im Zahllauf für August 2021 rückwirkend ab April 2021 erhöhen, da für eine frühere Anpassung die hierfür notwendige Zahlungsermächtigung fehlte und die jetzt erfolgte Beschlussfassung für eine maschinelle Umsetzung bereits mit den Julibezügen zu spät erfolgte. TV-FahrradleasingIn unserer Internetnachricht vom 2. November 2020 hatten wir über die Tarifeinigung zur Umwandlung von Bestandteilen des Entgelts zu Zwecken des Leasings von Fahrrädern informiert. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing). Dieser Tarifvertrag ist mit Wirkung zum 1. März 2021 in Kraft getreten. Er kann frühestens zum 31. Dezember 2022 gekündigt werden. Aus § 62 Abs. 2 Satz 1 RZVK-Satzung bzw. § 15 Abs. 2 Satz 1 ATV/ATV-K folgt jeweils, dass regelmäßig nur steuerpflichtiges Entgelt zusatzversorgungspflichtig ist. Weder der TV-Fahrradleasing selbst enthält eine Regelung zur Zusatzversorgungspflicht des umgewandelten Entgelts noch die Anlage 3 zum ATV-K. Damit besteht keine Zusatzversorgungspflicht für nach dem TV-Fahrradleasing umgewandeltes Entgelt. Dies hat die Arbeitsgruppe der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für Zusatzversorgung in ihrer Sitzung vom 30. April 2021 ausdrücklich bestätigt. |
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