Newsletter 07-2016 - Rheinische Versorgungskassen
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Newsletter 07-2016 - Rheinische Versorgungskassen |
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Guten Tag, Vorübergehende Einstellung des ÜberleitungsverkehrsDa im Geschäftsbereich Zusatzversorgung der Rheinischen Versorgungskassen in absehbarer Zeit die bestehenden IT-Verfahren abgelöst werden, können für einen gewissen Zeitraum keine Überleitungen mit anderen Zusatzversorgungseinrichtungen mehr durchgeführt werden. Ein genauer Zeitpunkt, zu dem der Überleitungsverkehr wieder aufgenommen werden kann, lässt sich heute noch nicht sicher vorhersagen. Es ist aber zu erwarten, dass dies nicht vor dem 3. Quartal 2018 der Fall sein wird. Die Abarbeitung der aufgelaufenen Überleitungsvorgänge erfolgt nach dem Ende der Umstellungsphase. Nachteile für hiervon betroffene Versicherte entstehen hierdurch nicht. Erhöhung des Kindergelds 2017 und 2018Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds, des Unterhaltshöchstbetrags und zum Ausgleich der kalten Progression liegt vor. Der Entwurf beinhaltet eine Anhebung des Kindergelds für die Jahre 2017 und 2018 jeweils um 2 Euro je Kind. Ein entsprechendes Gesetz soll noch im Dezember verabschiedet werden. Die Landesfamilienkasse wird das Kindergeld für Januar 2017 in der vorgesehenen Höhe festsetzen und auszahlen. Änderung der Grenzwerte für die zusätzliche Umlage (§ 76 der Satzung, § 38 ATV-K)Die Grenzwerte für die zusätzliche Umlage gemäß § 76 der Satzung, § 38 ATV-K für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.01.2017, die wir bereits in unserer Nachricht vom 12.07.2016 mitgeteilt haben, betragen monatlich 7.173,70 Euro bzw. 11.376,77 Euro im Monat der Jahressonderzahlung. Ab dem 01.02.2017 betragen die Grenzwerte nach der zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Lohnsteigerung monatlich 7.342,28 Euro bzw. 11.265,26 Euro im Monat der Jahressonderzahlung. Der neue Grenzwert nach der vereinbarten Lohnsteigerung ermittelt sich wie folgt:
Der Grenzbetrag im Monat der Jahressonderzahlung beträgt 2017 11.265,26 Euro (Faktor zur Berechnung der Jahressonderzahlung 53,43 %). |
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HerausgeberRheinische Versorgungskassen |
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