Newsletter 07-2020 - Rheinische Versorgungskassen
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Newsletter 07-2020 - Rheinische Versorgungskassen |
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Guten Tag, Versicherungsnachweis über die Anwartschaften 2019Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) wird in diesem Jahr ab dem 16. November mit dem Versand der Versicherungsnachweise über die Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung für das Jahr 2019 beginnen. Dem Versicherungsnachweis können Sie die bis zum Ende des Jahres 2019 erworbene monatliche Anwartschaft auf Altersrente entnehmen. Zusatzversorgungsrechtliche Aspekte bei der Tarifeinigung im öffentlichen DienstAm 25.10.2020 haben sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen auf ein Gesamtpaket zur Beendigung des Tarifkonfliktes verständigt. Die Tarifeinigung steht noch unter Vorbehalt, da die Erklärungsfrist erst am 26. November 2020 endet. Aus zusatzversorgungsrechtlicher Sicht sind folgende Punkte besonders hervorzuheben:
GKV-Freibetrag für Rentenberechtigte mit mehreren BetriebsrentenFür alle Rentenberechtigten, die nur eine Betriebsrente erhalten, hat die RZVK die technische Umsetzung und Verarbeitung des GKV-Freibetrages erfolgreich abgeschlossen und die sich ergebenden Nachzahlungen für die Zeit ab frühestens 1. Januar 2020 ausgezahlt. Im Anschluss daran haben wir unmittelbar mit der Berücksichtigung des Freibetrages bei allen weiteren Betriebsrentnerinnen und -rentner begonnen. Diese Gruppe unterscheidet sich von den „Einfachbeziehern“ dadurch, dass sie neben einer RZVK-Betriebsrente weitere Betriebsrenten erhält. Da nach den gesetzlichen Regelungen der Freibetrag nur einmal von der Summe der monatlichen Einnahmen aller Betriebsrenten abzuziehen ist, gestaltet sich das Verfahren zur Berücksichtigung des Freibetrages für diese Rentenberechtigten aufwändiger. Die erforderlichen technischen Änderungen wurden von uns umgesetzt und wir können inzwischen die nach dem geänderten Verfahren vorgesehenen Meldungen an die Krankenkassen übermitteln. Für die weitere Bearbeitung und die Berücksichtigung des Freibetrages sind wir auf die Rückmeldungen der Krankenkassen angewiesen. Erst nach erfolgter Meldung der Krankenkassen ist bekannt, ob und in welcher Höhe die RZVK den Freibetrag bei Rentenberechtigten mit mehreren Betriebsrenten anzuwenden hat. Wann für die laufenden Betriebsrenten der Freibetrag berücksichtigt werden kann und eventuelle Nachzahlungen für die Zeit ab.1. Januar 2020 geleistet werden können, hängt von den individuellen Meldungen der Krankenkassen ab. Die Nachzahlungen werden ausgezahlt, sobald die jeweilige Rückmeldung der Krankenkasse vorliegt. |
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HerausgeberRheinische Versorgungskassen |
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