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GKV-Freibetrag für Rentenberechtigte mit mehreren Betriebsrenten

Bereich: Zusatzversorgung

Für alle Rentenberechtigten, die nur eine Betriebsrente erhalten, hat die RZVK die technische Umsetzung und Verarbeitung des GKV-Freibetrages erfolgreich abgeschlossen und die sich ergebenden Nachzahlungen für die Zeit ab frühestens 1. Januar 2020 ausgezahlt. Im Anschluss daran haben wir unmittelbar mit der Berücksichtigung des Freibetrages bei allen weiteren Betriebsrentnerinnen und -rentner begonnen.

Diese Gruppe unterscheidet sich von den „Einfachbeziehern“ dadurch, dass sie neben einer RZVK-Betriebsrente weitere Betriebsrenten erhält.

Da nach den gesetzlichen Regelungen der Freibetrag nur einmal von der Summe der monatlichen Einnahmen aller Betriebsrenten abzuziehen ist, gestaltet sich das Verfahren zur Berücksichtigung des Freibetrages für diese Rentenberechtigten aufwändiger.
Es obliegt der zuständigen Krankenkasse, den Versorgungsträgern mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag anzuwenden ist. Dafür wurde das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Versorgungsträgern zum
1. Oktober 2020 angepasst.

Die erforderlichen technischen Änderungen wurden von uns umgesetzt und wir können inzwischen die nach dem geänderten Verfahren vorgesehenen Meldungen an die Krankenkassen übermitteln. Für die weitere Bearbeitung und die Berücksichtigung des Freibetrages sind wir auf die Rückmeldungen der Krankenkassen angewiesen.

Erst nach erfolgter Meldung der Krankenkassen ist bekannt, ob und in welcher Höhe die RZVK den Freibetrag bei Rentenberechtigten mit mehreren Betriebsrenten anzuwenden hat. Wann für die laufenden Betriebsrenten der Freibetrag berücksichtigt werden kann und eventuelle Nachzahlungen für die Zeit ab.1. Januar 2020 geleistet werden können, hängt von den individuellen Meldungen der Krankenkassen ab. Die Nachzahlungen werden ausgezahlt, sobald die jeweilige Rückmeldung der Krankenkasse vorliegt.

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