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Keine Eigenbeteiligung der Versicherten zum 1. Juli 2016 bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse

Bereich: Zusatzversorgung

In den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 29. April 2016 wurde u. a. für Zusatzversorgungskassen mit anerkanntem Finanzierungsbedarf ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag (Eigenbeteiligung) beschlossen. Danach haben sich ab dem 1. Juli 2016 Beschäftigte zusätzlich mit 0,2 v. H. ihres zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an der Finanzierung der Zusatzversorgung zu beteiligen. Der zusätzliche Finanzierungsanteil erhöht sich ab 1. Juli 2017 auf 0,3 v. H., ab 1. Juli 2018 auf 0,4 v. H. Die Arbeitgeber haben eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen. Diese Regelung gilt für Versicherte und Mitglieder bei den in der Tarifeinigung ausdrücklich benannten Zusatzversorgungskassen.

Bei der RZVK versicherte Beschäftigte und ihre Arbeitgeber sind von dieser Regelung zunächst nicht betroffen. Die Tarifeinigung sieht vor, dass - soweit andere, in der Tarifeinigung nicht genannte Zusatzversorgungseinrichtungen die Umlage oder den Beitrag nach dem 29. Februar 2016 erhöhen - eine entsprechende (zusätzliche) Beteiligung der Versicherten (und Arbeitgeber) am Finanzierungsaufwand zu erfolgen hat.

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