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Mindestlohngesetz und betriebliche Altersversorgung

Bereich: Zusatzversorgung

§ 3 des seit dem 01.01.2015 geltenden Mindestlohngesetzes (MiLoG) schreibt die Unabdingbarkeit des Mindestlohns gesetzlich fest. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen vor Vereinbarungen geschützt werden, durch die ihr Lohn mittelbar oder unmittelbar herabgesetzt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Allerdings ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zum MiLoG, dass die Ausübung des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG keinen Verstoß gegen das MiLoG begründet.

Anders sei nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales jedoch der Fall einer Arbeitnehmereigenbeteiligung zu beurteilen, für die die Regeln der Entgeltumwandlung durch Verweis entsprechend gelten. Solche Arbeitnehmereigenbeteiligungen seien nicht auf den Mindestlohn anrechenbar und kollidierten mit der Unabdingbarkeit des Mindestlohns gemäß § 3 MiLoG. Zur rechtsverbindlichen Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen seien im Streitfall aber alleine die Gerichte berufen.

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