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Tarifvertrag Corona-Sonderprämie ÖGD

Bereich: Zusatzversorgung

In der Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 (siehe unsere Nachricht vom 02.11.2020) haben sich die Tarifvertragsparteien u. a. darauf verständigt, eine Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie ÖGD) auszuzahlen.
Diese erhalten Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2022 in einem Gesundheitsamt/einer Gesundheitsbehörde für mindestens einen Monat überwiegend zur Bewältigung der Corona-Pandemie eingesetzt worden sind. Diese Einmalzahlung (Corona-Sonderprämie ÖGD) wird mit dem Entgelt für den Monat Mai 2021 und/oder den Monat Mai 2022 ausgezahlt. Diese Sonderprämie soll den besonderen Einsatz der Beschäftigten bei der Eindämmung der Corona-Pandemie honorieren.

Bei der Corona-Sonderprämie ÖGD, die für den ersten Bemessungszeitraum mit dem Entgelt des Monats Mai 2021 ausgezahlt wird, handelt es sich grundsätzlich um eine Zahlung im Sinne des § 3 Nr. 11 a EStG. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG hat der Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens nach § 38 EStG zu prüfen. So sind bei der Prüfung, ob die Corona-Sonderprämie ÖGD steuerfrei ist, insbesondere die Corona-Sonderzahlung 2020 und die allgemeine Corona-Prämie für die Pflege im Krankenhausbereich oder im Bereich der Pflegeeinrichtungen zu berücksichtigen.

Bei der Corona-Sonderprämie ÖGD, die im Jahr 2022 ausgezahlt wird, handelt es sich nach aktuellem Stand der Steuergesetzgebung in jedem Fall um eine steuerpflichtige Zahlung.

Soweit es sich bei der Corona-Sonderprämie ÖGD um eine steuerpflichtige Zahlung handelt, sind Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Sie ist dann auch zusatzversorgungspflichtig.

Wenn es sich bei der Corona-Sonderprämie ÖGD um eine steuerfreie Zahlung handelt, sind weder Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, noch handelt es sich in diesem Fall um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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